Lassen Sie sich gern von uns beraten.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Wenn Sie Ihren Dienstwagen auch privat nutzen, müssen Sie den geldwerten Vorteil versteuern. Grundlage dafür ist in der Regel der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs.
Für Elektroautos und Plug-in-Hybridfahrzeuge gelten jedoch attraktive steuerliche Vorteile:
Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 € werden nur mit einem Viertel (0,25 %) des Listenpreises versteuert.
Externe Plug-in-Hybridfahrzeuge oder Elektroautos über 100.000 € werden mit der Hälfte (0,5 %) des Listenpreises angesetzt.
Das bedeutet: Die Steuerbelastung kann sich um bis zu 75 % reduzieren. Diese Regelung gilt sowohl bei der pauschalen 1%-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode[1].
Damit Plug-in-Hybride von der Steuervergünstigung profitieren, müssen sie bestimmte Anforderungen erfüllen:
eine elektrische Reichweite innerorts (WLTP City) von mindestens 80 km oder
einen CO₂-Ausstoß von höchstens 50 g/km.
Seit dem 1. Januar 2025 ändern sich aufgrund einer neuen EU-Verordnung die Berechnungsgrundlagen für die CO₂-Werte von Plug-in-Hybriden. Durch eine Anpassung des sogenannten Nutzfaktors (Utility Factor) werden die Werte realistischer berechnet – was in vielen Fällen zu höheren CO₂-Werten führen kann.
Für rein elektrisch betriebene Firmenfahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gibt es eine neue steuerliche Förderung: die degressive Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge.Diese Regelung gilt für (fast) alle betriebsgenutzten Pkw und Transporter mit ausschließlich elektrischem Antrieb[2]!
Die Abschreibung erfolgt arithmetisch-degressiv über sechs Jahre. Der größte Teil der Kosten kann direkt im Anschaffungsjahr steuerlich geltend gemacht werden:
1. Jahr: 75 % | 2. Jahr: 10 % | 3. Jahr: 5 % | 4. Jahr: 5 % | 5. Jahr: 3 % | 6. Jahr: 2 %[3]
Der Abschreibungssatz von 75 % wird immer vollständig im ersten Jahr berücksichtigt – unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr das Fahrzeug gekauft wird. Eine monatsgenaue Berechnung ist nicht vorgesehen. Durch den hohen Abschreibungsbetrag im ersten Jahr sinkt die steuerliche Belastung deutlich, was insbesondere für Unternehmen mit E-Fahrzeugflotten spürbare Liquiditäts- und Investitionsvorteile bringt.
Wer sich für ein rein batterieelektrisches Fahrzeug[4] entscheidet, profitiert von attraktiven steuerlichen Vorteilen:
Alle Elektroautos, die im Zeitraum vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen werden, sind für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit – gerechnet ab dem Tag der ersten Zulassung.
Die Steuerfreiheit gilt spätestens bis zum 31. Dezember 2030. Nach Ablauf dieser Frist reduziert sich die Kraftfahrzeugsteuer laut aktueller Gesetzeslage dauerhaft um 50 Prozent. Damit lohnt sich der Umstieg auf ein Elektroauto nicht nur für die Umwelt, sondern auch finanziell – dank deutlicher Steuerersparnis und langfristiger Kostenvorteile im Betrieb.
Wenn Sie ein batterieelektrisches Fahrzeug oder einen Plug-in-Hybrid erwerben, können Sie Ihr Auto unter bestimmten Voraussetzungen mit einem E-Kennzeichen zulassen. Berechtigt sind Fahrzeuge mit
einer elektrischen Reichweite von mindestens 40 Kilometern (innerorts)[5] oder
einem CO₂-Ausstoß von höchstens 50 g/km[5].
Das E-Kennzeichen macht sichtbar, dass Sie umweltfreundlich unterwegs sind – und bringt je nach Stadt oder Region zusätzliche Vorteile. Dazu gehören beispielsweise kostenfreies Parken, Zufahrtsberechtigungen zu Umweltzonen oder in einigen Kommunen sogar die Nutzung von Busspuren[6]. Welche Regelungen konkret gelten, hängt von der jeweiligen kommunalen Umsetzung ab. Es lohnt sich also, vor Ort nachzufragen und die E-Auto-Vorteile optimal zu nutzen.
Seit Anfang 2022 profitieren alle E-Auto Fahrer vom CO²-Bonus (oder THG-Quote), der für einen Pkw aktuell bei 30,- € pro Jahr liegt (Stand April 2025). THG steht für "Treibhausgasminderungsquote" und soll dazu dienen, die CO²-Emissionen im Verkehrssektor zu verringern, um die Klimaziele zu erreichen. Unternehmen, die fossile Brennstoffe in den Handel bringen, müssen jährlich die Menge an Kraftstoffen, die CO² bei der Verbrennung erzeugen, reduzieren. Wenn der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Wert überschritten wird, muss das Unternehmen Strafe zahlen. Um die Strafzahlungen zu reduzieren, kann sich das Unternehmen THG-Quoten von Dritten kaufen. Die Unternehmen kaufen Ihnen quasi ihre im Straßenverkehr erzielten CO²-Einsparungen „ab” und Sie bekommen Geld fürs Fahren.
Die Beantragung und Abwicklung erfolgt einfach und unkompliziert über unseren Partner co2.auto GmbH. So profitieren Sie doppelt: Sie fahren emissionsfrei und erhalten zusätzlich eine finanzielle Belohnung für Ihren Beitrag zur CO₂-Reduktion.
EQA 250+ | Energieverbrauch (kombiniert): 14,4 kWh/100km[7]CO₂-Emissionen (kombiniert): 0 g/km[8][7]Elektrische Reichweite: 561 km[7]CO₂-Klasse (kombiniert): A
Neben bundesweiten Programmen gibt es auch zahlreiche regionale Förderungen für Elektroautos und Ladeinfrastruktur. Viele Kommunen, Landkreise oder Energieversorger unterstützen Projekte, die zur Energiewende und zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen – etwa durch Kaufprämien, Ladezuschüsse oder Sondertarife für E-Fahrzeuge.
Es lohnt sich, sich bei örtlichen Umweltstellen, Stadtwerken oder regionalen Energieanbietern über aktuelle Förderprogramme zu informieren. So können Sie zusätzliche finanzielle Vorteile für Ihr Elektroauto oder Ihre Ladelösung zu Hause sichern.
Eine neue Abschreibungsregelung für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden, mit besonders hohem Abschreibungsanteil im ersten Jahr (75 %).
Nur elektrisch betriebene Pkw und Vans (kein Verbrennungsmotor) mit betrieblich genutztem Einsatz.
Über sechs Jahre mit den festgelegten Staffelwerten (75 % / 10 % / 5 % / 5 % / 3 % / 2 %).
Ja – der 75-Prozent-Abzug wird komplett im Anschaffungsjahr bei Anschaffung berücksichtigt, unabhängig vom Zeitpunkt im Jahr.
Privat genutzte Elektro-Dienstwagen werden auf Grundlage des Bruttolistenpreises versteuert, aber der Ansatz für die Steuerbemessung wird halbiert oder – bei einem Listenpreis ≤ 100.000 € – auf ein Viertel reduziert.
Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung zwischen 18. Mai 2011 und 31. Dez. 2025 sind bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit (maximal bis 31. Dezember 2030).
Das E-Kennzeichen kennzeichnet Elektro- und bestimmte Plug-in-Hybridfahrzeuge. Je nach Kommune erlaubt es Vorteile wie kostenloses Parken oder Nutzung von Busspuren.
Mindestens 40 km elektrische Reichweite (innerorts) oder ein CO₂-Ausstoß ≤ 50 g/km.
Ja – viele Kommunen und Energieversorger fördern Projekte zur Elektromobilität, Ladeinfrastruktur oder Energieeffizienz.
Mercedes-Benz KESTENHOLZ, regionale Umweltämter oder Förderstellen können Ihnen Auskunft geben und Sie über die aktuellen Förderungen informieren und beraten.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
[1] Details regelt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html). Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.
[2] Gemäß § 9 Abs. 2 KraftStG.
[3] Abschreibungssatz vom Anschaffungswert
[4] Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden.
[5] Die rechtlichen Grundlagen sind geregelt im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und unterliegen damit Änderungen. Über den aktuellen Stand informieren Sie sich bitte unter: www.gesetze-im-internet.de/emog/__2.html ; www.gesetze-im-internet.de/emog/__3.html
[6] Beispiele für Förderung auf Kommunaler Ebene. Es ist möglich, dass in Ihrem Nutzungsgebiet kein Vorteil besteht. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Kommune.
[7]Die Informationen erfolgen gemäß der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren WLTP (Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test Procedures) ermittelt. Der Kraftstoffverbrauch und der CO₂-Ausstoß eines Pkw sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch den Pkw, sondern auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO₂ ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Pkw-Modelle ist unentgeltlich einsehbar an jedem Verkaufsort in Deutschland, an dem neue Pkw ausgestellt oder angeboten werden. Der Leitfaden ist auch hier abrufbar: www.dat.de/co2/
[8]Es werden nur die CO₂-Emissionen angegeben, die durch den Betrieb des Pkw entstehen. CO₂-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Pkw sowie des Kraftstoffes bzw. der Energieträger entstehen oder vermieden werden, werden bei der Ermittlung der CO₂-Emissionen gemäß WLTP nicht berücksichtigt.
Hinweis:
Alle Angaben zu Förderungen sind unverbindlich. Quelle: Webseite der Mercedes-Benz Group AG. Wir oder die Mercedes-Benz Group AG übernehmen keine Garantie für die Gewährung von Fördermaßnahmen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Ansprechpartner aus dem Verkauf, die Sie gerne individuell beraten.