AGB Vermietung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kestenholz GmbH für die Vermietung von Personenkraftwagen. Stand 08/2020
Inhaltsverzeichnis
1. Vertragsgegenstand
1. Die Kestenholz GmbH (nachfolgend „Vermieter“ genannt) vermietet an den Mieter gegen Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses das vertraglich vereinbarte Nichtraucherfahrzeug (nachfolgend „Fahrzeug“ genannt).
2. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, das den Spezifizierungen des Fahrzeuges entspricht.
2. Vertragsabschluss, Mietzeit
1. Der Mietvertrag ist abgeschlossen, wenn Mieter und Vermieter ihn schriftlich angenommen haben.
2. Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des Fahrzeuges zum vereinbarten Zeitpunkt.
3. Die Mietzeit endet zu dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt.
4. Es werden jeweils nur volle Miettage (24 Stunden) in Rechnunggestellt.
5. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an den Vermieter zurück, ist der Vermieter berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum einen Mietpreis gemäß aktueller Preisliste, sofern diese dem ortsüblichen Preis entspricht, sowie Mahngebühren in Höhe von EUR 4,- zu berechnen. Die Kosten für die Mahnung sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter höhere Kosten nachweist oder der Mieter nachweist, dass die Kosten geringer sind oder keine Kosten entstanden sind.
6. Wer darf anmieten und wer darf das Fahrzeug führen?
a) Wer darf anmieten?
Jede juristische Person und jede natürliche Person, die
1. rechtsfähig und geschäftsfähig ist, um einen Vertrag mit dem Vermieter abzuschließen und die bereit ist, die Verpflichtung für das Fahrzeug für den Mietzeitraum zu übernehmen.
2. gültige Dokumente vorlegt, die nachfolgend aufgeführt sind:
- Personalausweis oder Reisepass
- In Deutschland gültiger Führerschein in lateinischer Schrift (europäischer oder internationaler Führerschein oder beglaubigte Übersetzung)
- Nachweis der aktuellen Anschrift, kein Postfach, gegebenenfalls auch über „Utility Bills“ wie z. B. Stromrechnungen
b) Wer darf das Fahrzeug führen?
(Berechtigte Fahrer) Ein berechtigter Fahrer eines Fahrzeugs ist jede natürliche Person, die
1. ausdrücklich mit vollständigen Daten im Mietvertrag eingetragen ist; dies sind grundsätzlich der Mieter und gegebenenfalls eingetragene Zusatzfahrer.
2. einen gültigen Führerschein und ein gültiges Ausweisdokument vorlegt.
Der nicht berechtigte Fahrer hat keinen Versicherungsschutz oder Schutz durch Zusatzleistungen, die durch den Vermieter angeboten werden. Deckungsschutz besteht dann ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (unabdingbarer Versicherungsschutz).
Wo darf das Fahrzeug gefahren werden? (Vertrags gebiet)
Der Mieter und der Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht außerhalb des Vertragsgebietes fahren. Das Vertragsgebiet umfasst Europa mit Ausnahme folgender Länder, die je nach Fahrzeugkategorie nicht befahren werden dürfen:
- für alle Fahrzeugkategorien gesperrte Länder: Albanien, baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, Island, Rumänien, Türkei, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina, Moldawien, die Russische Föderation, Malta, Ukraine, Weißrussland und Zypern.
- für Fahrzeuge der Gruppe H, X, Y gesperrte Länder: Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.
3. Der Mietpreis
1. Der Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste zuzüglich Sondergebühren für eventuell mit gemietetes Zubehör.
2. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei einer Überschreitung der Mietzeit gilt für diese zusätzlichen Tage der Normaltarif, sofern dieser dem ortsüblichen Preis entspricht.
3. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an dem es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der gesamten Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
4. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Kosten für Kraftstoff, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc., Zustellungs- und Abholungskosten sowie Kosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung und für Mehrkilometer. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
5. Die zugelassenen Kilometer werden im Mietvertrag vereinbart. Sie richten sich nach dem gewählten Tarif und sind im Vermietpreisenthalten.
6. Welche Mobilitätsleistungen sind im Mietpreis enthalten? Die Grundmiete beinhaltet die folgenden Mobilitätsleistungen:
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
- Vollkaskoschutz (VK) mit einer Selbstbeteiligung abhängig vom vereinbarten Produkt oder gemäß individueller Vereinbarung.
- Teilkaskoschutz (TK) mit einer Selbstbeteiligung. Inkludierte Freikilometer, je nach Wahl des Produktes
- Technische Unterstützung für das Fahrzeug bei nicht vom Mieter oder Fahrer verursachter Beeinträchtigung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs
7. Welche anderen Gebühren/Kosten fallen eventuell an? Kaution. Zusätzlich zum Mietpreis (den Sie bei Buchung im Voraus bezahlt haben oder den Sie zum Zeitpunkt der Fahrzeugabholung oder -rückgabe bezahlen) fordert der Vermieter Sie auf, eine Sicherheit für mögliche zusätzliche Kosten, die während Ihrer Nutzung des Fahrzeuges in der Mietzeit entstehen können.
8. Reinigungskosten für ein Fahrzeug, das in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet. Ihnen wird gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
9. Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel, soweit der Verlust von Ihnen zu vertreten ist.
10. Kraftstoff, der während der Mietzeit verbraucht wurde, einschließlich einer Servicegebühr für die Betankung.
4. Zahlungsbedingungen
1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten) zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer ist zu Beginn der Mietzeit fällig, wird aber erst nach Beginn der effektiven Nutzung abgerechnet. Überschreitet die vereinbarte Mietzeit einen Zeitraum von 30 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 30 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.
2. Der Vermieter ist berechtigt, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten vom Mieter eine Kaution zu verlangen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
3. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 14 Kalendertage nach Zugang der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von EUR 4,- erhoben. Die Kosten für die Mahnung sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter höhere Kosten nachweist oder der Mieter nachweist, dass die Kosten geringer sind oder keine Kosten entstanden ist.
4. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.
5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden das 1,5-fache des kalkulierten Mietpreises sowie die Sicherheitsleistung (Kaution) zur Absicherung des Mietbetrags sowie etwaigen, nachträglich anfallenden Kosten auf der Kundenkreditkarte genehmigt. Es werden nur Kreditkarten mit ausreichendem Kreditlimit der folgenden Kreditkartengesellschaften akzeptiert: Visa Card, Eurocard/ Mastercard. Als Zahlungsmittel ausgeschlossen sind sämtliche Prepaid-Karten sowieDebit-Karten.
6. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die tatsächlichen Kosten für die Vermietung sowie alle sonstigen vereinbarten Entgelte nach Rückgabe des Fahrzeugs der Kreditkarte des Mieters belastet.
5. Bereitstellung, Übernahme und Übernahmeverzug
1. Der Vermieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort bereitzustellen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen.
3. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgen. Geschieht das nicht, hat der Mieter den Tagesgrundpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstandenist.
4. Bei Übergabe des Fahrzeugs wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Mietgegenstandes angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eventuelle Beanstandungen des Fahrzeugs zu melden.
5. Worauf muss der Mieter oder der Fahrer bei der Fahrzeugabholung achten?
Stellen Sie einen Mangel oder Schaden fest, der nicht im Mietvertrag dokumentiert ist, sind Sie verpflichtet sicherzustellen, dass dieser auf dem Mietvertrag vermerkt wird. Dies gilt auch bei einem Mangel oder Schaden am gebuchten Zubehör. Diese Änderung ist von Ihnen und dem Vermieter zu unterschreiben.
6. Welche Regeln gelten bei Rückgabe des Fahrzeugs?
Sie sind verpflichtet, das Fahrzeug bei dem Vermieter spätestens an dem Tag und zu der Uhrzeit zurückzugeben, die im Mietvertrag vereinbart wurden.
6. Besichtigung, Verfügungsbeschränkungen, Änderungen
1. Der Vermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.
2. Der Mieter darf über das Fahrzeug nicht verfügen, insbesondere es weder verkaufen, verpfänden, verschenken, noch zur Sicherung übereignen. Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist nicht zulässig.
3. Der Mieter hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche An-, Ein- und Aufbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nicht zulässig.
7. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter erhält das Fahrzeug in ordnungsgemäßem, fahrbereitem Zustand mit komplettem Werkzeug. Er verpflichtetsich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, den Innenraum regelmäßig zu reinigen und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Es ist dem Mieter nicht gestattet, im Fahrzeug zu rauchen. Kosten für notwendige Innenreinigungen bei grober Verschmutzung des Innenraums oder bei Verstoß gegen das Rauchverbot werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 2. Der Mieter wird dafür sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Es ist im Rahmendes vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Insbesondere sind die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten. Der Mieter stellt sicher, dass das Fahrzeug nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird.
3. Gewalt- und Unfallschäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden, weiter ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Kopie der Schadensanzeige zu übermitteln. Der Vermieter entscheidet je nach Sachlage und Umfang des Schadens über die weitere Abwicklung, insbesondere über die Durchführung einer Reparatur. 4. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig, darf der Mieter eine Mercedes-Benz Niederlassung, einen Mercedes-Benz Vertreter oder eine autorisierte Mercedes-Benz Vertragswerkstatt bis zu voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von EUR 50,- beauftragen. Bei darüber hinausgehenden Reparaturkosten ist der Vermieter zu kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
5. Sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, wird dem Mieter das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben und der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietzeit mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, beträgt die Aufwandsentschädigung EUR 3,00 pro Liter inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Aufwandsentschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Aufwand nachweist oder der Mieter nachweist, dass der Aufwand geringer ist oder gar kein Aufwand entstanden ist. Bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb wird das Fahrzeug mit vollgeladener Batterie übergeben. Den Strom für den Betrieb des Fahrzeugs stellt der Mieter.
6. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Darüber gelten die Vorgaben des Vermieters zum Mindestalter für den jeweiligen Fahrzeugtyp. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs die notwendigen Dokumente nicht vorlegen bzw. hat er noch nicht das jeweilige Mindestalter erreicht wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7. Der Mieter fährt das Fahrzeug selbst oder stellt den Fahrer. Sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde ist, hat auch ein eventueller zweiter Fahrer seine gültige Fahrerlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp im Original vorzuzeigen. Zudem muss auch der zweite Fahrer das entsprechende Mindestalter erreicht haben. Ansonsten ist der Mieter verantwortlich, dass der jeweilige Fahrer eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzt. Bei unterschiedlichen Fahrern ist der Mieter zudem verpflichtet, Fahrer und Fahrzeiten lückenlos zu dokumentieren. 8. Die Einhaltung der beim Betrieb des Fahrzeugs zu beachtenden Vorschriften ist Sache des Mieters. Der Mieter stellt insbesondere sicher, dass die Ladungssicherung den Anforderungen des § 22 StVOentspricht.
9. Zum Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bedarf es jeweils der besonderen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung ist beschränkt auf Fahrten und Aufenthalte innerhalb Europas.
10. Straßengebühren jeglicher Art trägt der Mieter. Insoweit hat der Mieter den Vermieter in voller Höhe freizustellen bzw. der Vermieter kann beim Mieter in voller Höhe Rückgriff nehmen.
11. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich. Der Vermieter wird im Falle eines Verkehrsverstosses oder einer Straftat die Daten des Mieters den zuständigen Behörden bzw. einem Geschädigten übermitteln, soweit dies gesetzlich erlaubt ist. Werden wegen eines innerhalb der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes Kostenbeträge oder Bußgelder gegen den Vermieter oder den Halter festgesetzt, kann der Vermieter Erstattung des jeweiligen Betrages vom Mieter verlangen. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen entsprechende Bescheide ist der Vermieter nicht verpflichtet.
12. Was sind die Verpflichtungen des Mieters und des Fahrers in Bezug auf das Fahrzeug?
Mieten Sie ein Fahrzeug vom Vermieter an, obliegen Ihnen und den Fahrern die folgenden Pflichten:
- Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel sowie das Zubehör zum Ende der Mietzeit zum vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Der Vermieter gewährt eine Toleranz von 59 Minuten am Ende des Mietzeitraums. Fahrzeug, Schlüssel und Zubehör sind in dem Zustand zurückzugeben, in der Vermieter diese bei Anmietung zur Verfügung gestellt hat. Falls Sie das Fahrzeug nicht wie oben benannt zurückgeben, wird der Vermieter gemäß den in diesen Vermietbedingungen genannten Verfahren handeln.
- Falls Sie beabsichtigen, das Fahrzeug außerhalb von Deutschland zu fahren, sind Sie verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug über die ordnungsgemäße Ausrüstung gemäß den geltenden Gesetzen des Landes verfügt, in dem Sie fahren oder das Sie durchqueren.
- Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug in angemessener Weise unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften zu führen und sicherzustellen, dass sie mit allen relevanten vor Ort geltenden Verkehrsvorschriften vertraut sind. Sie haften für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Mautkosten, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, soweit Sie diese zu vertreten haben.
- Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug mit verkehrsüblicher Sorgfalt behandelt wird. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und durch die Diebstahlsicherung geschützt ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist.
- Der Mieter und der Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen oder bei Krankheit.
- Wir übergeben unsere Fahrzeuge an den Mieter fahrbereit, geprüft und mit allen erforderlichen Betriebsstoffen. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, während der Miete das Fahrzeug mit den für das Fahrzeug geeigneten Betriebsstoffen (Kraftstoff, Öl, Wischwasser, Kühlwasser etc.) im Bedarfsfall zu befüllen. Wird der falsche Kraftstoff getankt, haften Sie für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeugs und/oder die Reparatur des Schadens entstehen, auf Basis der Regelungen (Schäden am Fahrzeug). Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen können, dass die Falschbetankung einem Dritten zuzurechnen ist.
- Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt. Wir sind berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch Sie oder von Ihnen beförderter Dritter eine Schadensersatzpauschale geltend zu machen. Ihnen wird gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
- Der Mieter und der Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht für die nachstehenden Zwecke verwenden oder eine solche Verwendung erlauben.
1. Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet, belastet, verpfändet, verkauft oder in sonstiger Weise anderweitig belastet werden, und zwar nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch Fahrzeugteile, Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder Zubehör.
2. zur Beförderung von Personen zur Miete oder gegen Bezahlung (z. B. für Carsharing und gewerbliche Personenbeförderung), es sei denn, dies ist ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart und Sie haben die entsprechende Erlaubnis.
3. Beförderung von mehr Personen als in den Fahrzeugdokumenten eingetragen.
4. Beförderung von entflammbaren und/ oder gefährlichen Gütern, toxischen, gefährlichen und/oder radioaktiven Produkten oder von solchen Produkten, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzen (ausgenommen es handelt sich um Produkte des täglichen Lebens, z. B. Deo/ Haarspray, die nicht die geltenden Gesetze verletzen und in Übereinstimmung mit einer normalen Nutzung des Mietfahrzeugs stehen).
5. Nutzung des Fahrzeugs für den Transport von Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen, die höher sind als in den Fahrzeugdokumenten eingetragen.
6. Nutzung des Fahrzeugs für Rennen, auch soweit die Rennstrecke für die Allgemeinheit für Test- und Übungsfahrten freigegeben ist (so genannte Touristenfahrten). Dies gilt auch für Fahrten außerhalb befestigter Straßen, für Zuverlässigkeitstests, Geschwindigkeitstests oder für die Teilnahme an Rallyes, Wettrennen, Fahrsicherheitstrainings oder Testläufen, unabhängig davon, wo diese statt- finden und ob diese offiziell sind oder nicht
7. Nutzung des Fahrzeugs für den Transport von lebenden Tieren (mit Ausnahme von Haustieren und/oder im Haus gehaltenen Tieren in dafür geeigneten Transportboxen). Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet. Ihnen wird gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
8. Nutzung des Fahrzeugs für Fahrschulzwecke und begleitetes Fahren.
9. Nutzung des Fahrzeugs zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs oder eines Anhängers (es sei denn, das Mietfahrzeug ist mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet und das in den Fahrzeugdokumenten eingetragene Gesamtgewicht wird eingehalten).
10. Nutzung des Fahrzeugs auf Schotterstraßen oder auf Straßen, deren Oberfläche, Größe oder Zustand ein Risiko für das Fahrzeug darstellt, wie zum Beispiel Strand, unpassierbare Straßen, Waldwege und Berge, oder Straßen, die nicht genehmigt und nicht asphaltiert sind.
11. zur Begehung einer Vorsatztat.
12. zum Transport des Fahrzeugs an Bord eines Flugzeugs.
13. Nutzung des Fahrzeugs innerhalb der nicht für den Verkehr zugelassenen Bereiche von Häfen, Flughäfen und/ oder Flugplätzen und/oder in Bereichen, die den genannten Bereichen entsprechen oder die keinen Zugang zum öffentlichen Verkehr gestatten. Dies gilt auch für das Gelände einer Raffinerie oder Ölgesellschaft einschließlich der dazugehörenden Anlagen, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich durch den Vermieter genehmigt. Falls der Vermieter Ihnen eine Genehmigung erteilt, wird der Vermieter Sie über den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung informieren, die in diesem Fall Anwendung findet und abhängig von den Umständen unterschiedlich sein kann.
14. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.
15. für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
Während der Anmietung sind Sie verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Fahrzeug im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Mieter und der Fahrer haben insbesondere die üblichen Fahrzeugüberprüfungen, z. B. Öl-, Wasserstand und Reifendruck, durchzuführen.
Sie haften gegenüber dem Vermieter für alle Folgen, die sich aus der Verletzung der vorstehend genannten Verpflichtungen ergeben. Bitte beachten Sie, dass das Versäumnis einen möglichen Schadensersatzanspruch Ihrerseits beeinflussen kann.
Der Vermieter behält sich im Fall der Verletzung der vorstehend genannten Verpflichtungen das Recht vor, die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs sowie gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.
Verpflichtungen von Mieter und Fahrer im Hinblick auf die Instandhaltung des Fahrzeugs.
Während des Mietzeitraums sind Mieter und Fahrer verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich bei Anmietung befand. Bitte achten Sie auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay und ergreifen Sie alle erforderlichen Maßnahmen.
Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den Vermieter untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, sind Sie verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen Sie bis zum Betrag von € 50 selbst, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von Dem Vermieter in Auftrag geben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.
8. Schadenabwicklung
1. Bei einem Verkehrsunfall ist der Mieter verpflichtet, zur Ermittlung der Schadensursache die Polizei hinzuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen. Im Schadenfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Weiter muss der Mieter das Schadengutachten sowie die Schadenanzeige an den Vermieter übermitteln.
2. Das verunfallte Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.
3. Die Durchführung der Reparatur des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst.
4. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zu einer MercedesBenz Niederlassung, einem Mercedes-Benz Vertreter oder einer autorisierten Mercedes-Benz Werkstatt zu bringen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
5. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er sie an den Vermieter weiterleiten.
9. Versicherung
1. Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter hat für das Fahrzeug eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung auch für die Zeit der Überlassung an den Mieter abgeschlossen.
2. Der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 100 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 12 Mio.
3. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat oder das Fahrzeug für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr. verwendetwird.
10. Haftung des Vermieters
1. Hat der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermieter beschränkt:
a) Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag dem Vermieter nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will und auf deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Für entgangene Nutzung, Schäden einer etwaigen Ladung und entgangenen Gewinn haftet der Vermieter daher nicht. Soweit der Schaden durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Vermieter nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
b) Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Vermieters, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
c) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen. Unabhängig von einem Verschulden des Vermieters bleibt eine etwaige Haftung des Vermieters bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
d) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermieters für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Vermieter geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
2. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die er, einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder der jeweilige Fahrer des Fahrzeugs verschuldet hat. In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden unmittelbar mit dem Versicherer ab, soweit der Schaden nicht unter die im Versicherungsvertrag ggf. auch höher vereinbarte Selbstbeteiligung fällt. Der Vermieter wird den Mieter in diesem Fall so stellen, als betrage die Selbstbeteiligung EUR 1.000,-. Eine Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder dessen Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für eine Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter.
a) Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten.
b) Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp- kosten, Sachverständigengebühren und Verwaltungskostenpauschale. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit nachfolgender Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale für Schäden pro Schadenfall am Mietfahrzeug, frei. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Selbstbeteiligung bei Schäden richtet sich nach der Fahrzeugkategorie.
12. Kündigung
1. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Vermieter kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter
a) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und mit anfallenden Mietraten in Verzug ist;
b) seine Zahlungen allgemein einstellt;
c) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und wiederholt Bankrücklastschriften dadurch verursacht, dass er trotz erteilter Einzugsermächtigung zu den Rateneinzugsterminen nicht für ausreichende Deckung sorgt;
d) bei Vertragsabschluss oder im Laufe des Mietverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;
e) trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
2. Wurde der Mietvertrag gemäß obigem Absatz fristlos gekündigt, so hat der Vermieter folgende Rechte:
a) Anspruch auf sofortige Herausgabe des Fahrzeugs sofort nach Vertragsende. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht unverzüglich zurück, so ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zunehmen;
b) Anspruch auf Mietzinsen bis zur Rückgabe des Fahrzeugs; Anspruch auf Schadensersatz. Als Schadensersatz wird der Vermieter dem Mieter den konkreten Schaden wegen Nichterfüllung in Rechnung stellen. Dabei werden die ersparten Kosten des Vermieters berücksichtigt.
13. Rückgabe des Fahrzeugs
1. Zum Ende des Mietvertrages ist das Fahrzeug im vertragsgemäßem Umfang, das heißt insbesondere mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen wie z.B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Ausweise vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich am vertraglich vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen. Im Falle des Schlüsselverlusts durch den Mieter geht das Auswechseln der Schließanlage zu Lasten des Mieters.
2. Den Mieter treffen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag.
3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach vertragsgemäßer Beendigung wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
4. Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt innerhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation.
5. Im Falle der Sicherstellung des Fahrzeugs durch den Vermieter sind alle dadurch anfallenden Kosten inkl. Straßenbenutzungsgebühren vom Mieter zu tragen.
14. Datenverarbeitung
6. Die personenbezogenen Daten des Mieters und/oder Fahrers werden zum Zweck der Vertragsabwicklung, für Zwecke der Forderungseinziehung, der Schadenabwicklung sowie für Zwecke dieser Mietbedingungen erhoben, verarbeitet und genutzt.
7. Zur Forderungseinziehung sowie zur Schadenabwicklung können personenbezogene Daten des Mieters und/oder des Fahrers an eine für diesen Zweck durch den Vermieter beauftragte Servicegesellschaft und/oder Rechtsanwaltsgesellschaft übermittelt werden.
8. Die Einhaltung der Mietbestimmungen wird durch die Vermieterin regelmäßig kontrolliert. Hierzu werden personenbezogene Daten des Mieters und/oder des Fahrers verarbeitet und genutzt.
9. Der Vermieter nutzt Ihre personenbezogenen Daten, die direkt von Ihnen erhoben wurden, einschließlich der Einzelheiten zu jedem im Mietvertrag eingetragenen Fahrer, zweckgebunden für die Abwicklung des Mietverhältnisses und auch des Zahlungsanspruches, zur Prüfung Ihrer Identität und zur Betrugsüberwachung und für weitere Fragen vor, während und nach Beendigung der Fahrzeugmiete.
10. Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie online unter Kestenholz Datenschutzrichtlinie.
11. Der Vermieter erhebt, speichert und verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten, um Ihnen Mobilitätsservices anzubieten und für eigene Marketingzwecke wie spezielle Angebote und Kundenbindungsprogramme.
15. Fahrzeuge mit einem Ortungssystem und Daten in Navigations- und Mobiltelefonsystemen (GPS)
Alle Fahrzeuge, PKW und LKW, des Vermieters sind mit einer Technik ausgestattet, die für den Vermieter die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht. Sie willigen ein, dass der Vermieter GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn Sie das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben, das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes unserer Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte vom Vermieter. Wir weisen darauf hin, dass der Vermieter aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann. Die Fahrzeuge der Vermieter-Flotte sind weitestgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen wie z.B. Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen ausgerüstet. Der Vermieter verfolgt mit dem Angebot dieser Informations- und Kommunikationssysteme nicht den Zweck, personenbezogene Daten der Mieter und Fahrer zu erheben. Sie sind als Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Mietzeit alle Ihre gesammelten personenbezogenen Daten aus den Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen zu löschen.
16. Allgemeine Bestimmungen
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Freiburg.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche oder sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritteübertragen.
4. MündlicheNebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.